Absatz eins,Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen Bundeslandes.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Erweiterter Landesausschuss
Paragraph 48,
- Absatz 2,Der Erweiterte Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den Vorsitz im Erweiterten Landesausschuss führt der/die Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
- Absatz 3,Dem Erweiterten Landesausschuss obliegt die Beratung des Landesausschusses. Nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Beschlussfassung des Erweiterten Landesausschusses sind in der Satzung festzulegen.