Absatz eins,In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
- Ziffer einser/sie bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen hatte,
- Ziffer 2ihm/ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
- Ziffer 3er/sie dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
Der/Die Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat.