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BGBl. I Nr. 155/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztereform-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz aufgehoben sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Rezeptpflichtgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert werden (Zahnärztereform-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 155/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Dentistengesetz (DentG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 21.04.1949 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 90/1949 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005 § 18↗RIS↗

römisch zwei. Abschnitt.

Standesvertretung.

Paragraph 18, (1) Zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen Dentisten wird eine Standesvertretung der Dentisten mit der Bezeichnung „Österreichische Dentistenkammer'' in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.

  1. Absatz 2,Die „Österreichische Dentistenkammer'', in der Folge kurz Dentistenkammer genannt, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Dentistenkammer" zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.