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BGBl. I Nr. 155/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztereform-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz aufgehoben sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Rezeptpflichtgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert werden (Zahnärztereform-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 155/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Dentistengesetz (DentG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 21.04.1949 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 90/1949 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005 § 19↗RIS↗

Wirkungskreis.

Paragraph 19, (1) Die Dentistenkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Dentisten wahrzunehmen und zu fördern, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und für die Wahrung der Standesehre zu sorgen.

  1. Absatz 2,Die Dentistenkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
    1. Litera a
      den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Ausbildung und fachliche Fortbildung der Dentisten sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, in denen die Interessen der Dentisten berührt werden,
    2. Litera b
      Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) zu führen,
    3. Litera c
      über Aufforderung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
    4. Litera d
      in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Dentistenkammer zu vermitteln,
    5. Litera e
      gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder der Dentistenkammer und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben und zu fördern,
    6. Litera f
      die für die dentistische Leistung berechneten Vergütungen zu überprüfen,
    7. Litera g
      Verträge zur Regelung der Beziehungen der Dentisten zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen,
    8. Litera h
      Bestätigungen über die Eintragung in das Dentistenregister auszustellen.
  2. Absatz 3,Die Dentistenkammer hat alljährlich bis spätestens Ende April dem Bundesministerium für soziale Verwaltung Bericht sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.