Absatz 2,Die Dentistenkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
- Litera aden Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Ausbildung und fachliche Fortbildung der Dentisten sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, in denen die Interessen der Dentisten berührt werden,
- Litera bVerzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) zu führen,
- Litera cüber Aufforderung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
- Litera din Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Dentistenkammer zu vermitteln,
- Litera egemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder der Dentistenkammer und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben und zu fördern,
- Litera fdie für die dentistische Leistung berechneten Vergütungen zu überprüfen,
- Litera gVerträge zur Regelung der Beziehungen der Dentisten zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen,
- Litera hBestätigungen über die Eintragung in das Dentistenregister auszustellen.