Absatz 2,Nähere Bestimmungen hierüber, insbesondere über eine Mitwirkung der Landesgeschäftsstellen, werden von der Dentistenkammer in einer eigenen Schlichtungsordnung getroffen. Die Schlichtungsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
BGBl. I Nr. 155/2005
Zahnärztereform-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz aufgehoben sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Rezeptpflichtgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert werden (Zahnärztereform-Begleitgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33aufgehoben
Schlichtungsverfahren.
Paragraph 33, (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen.