BGBl. I Nr. 158/2005
SPG-Novelle 2006
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53aneu
Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
Paragraph 53 a, Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.