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BGBl. I Nr. 158/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2006
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2005× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 8134 § 0↗RIS↗
§ 58cneu
in Kraft 01.01.2006 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 158/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 58c↗RIS↗

Zentrale Gewaltschutzdatei

Paragraph 58 c,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von Paragraph 38 a, in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem Paragraph 38 a, unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.
  2. Absatz 2,Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der Paragraphen 8 und 12 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.
  3. Absatz 3,Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.