BGBl. I Nr. 158/2005
SPG-Novelle 2006
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 87geändertÜberschrift · 1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz: Überschrift (neu) · umnummeriert: 6. Teil Überschrift
1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz
Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87.
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.