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BGBl. I Nr. 158/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2006
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2005× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 8134 § 0↗RIS↗
§ 91aneu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 158/2005 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 91a↗RIS↗

3. Abschnitt
Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 91 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

  1. Absatz 2,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 3,Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach Paragraph 91 c, sowie seiner Rechte und Pflichten nach Paragraph 91 d, kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.