Absatz eins,Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
BGBl. I Nr. 16/2005
Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004
Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
4. ABSCHNITT
Produktsicherheitsbeirat, Verbraucherrat
Produktsicherheitsbeirat
Paragraph 20,
- Absatz 2,Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
- Ziffer einsder Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 2der Bundesarbeitskammer,
- Ziffer 3der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 4des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Ziffer 5der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
- Ziffer 6des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für Schutz und Sicherheit,
- Ziffer 7des Österreichischen Komitees für Unfallverhütung im Kindesalter,
- Ziffer 8des Seniorenrates,
- Ziffer 9des Vereins für Konsumenteninformation,
- Ziffer 10der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),
- Ziffer 11des Verbraucherrates am Österreichischen Normungsinstitut,
- Ziffer 12der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,
- Ziffer 13des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- Ziffer 14des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- Ziffer 15des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- Ziffer 16des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
- Ziffer 17des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie
- Ziffer 18ein gemeinsamer Vertreter der Länder.
Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben. - Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.
- Absatz 4,Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
- Absatz 5,Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.