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BGBl. I Nr. 16/2005

kundgemacht 01.04.2005 RIS↗Parlament↗
Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004
Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 02.04.2005 · idF BGBl. I Nr. 16/2005 § 23↗RIS↗

Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.
  3. Absatz 3,Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die Paragraphen 20 bis 23 sinngemäß.