Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 16/2005

kundgemacht 01.04.2005 RIS↗Parlament↗
Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004
Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 02.04.2005 · idF BGBl. I Nr. 16/2005 § 25↗RIS↗

5. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 25,

Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.