Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – sofern nichts anderes bestimmt ist – der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
BGBl. I Nr. 16/2005
Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004
Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Vollziehung
Paragraph 32,
- Absatz 2,Sind Sicherheitseigenschaften von Produkten in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt, so ist mit der Vollziehung der Paragraphen 11, 12 und 16 Absatz 8, jeweils der/die Bundesminister/in betraut, in dessen/deren Wirkungsbereich die betreffende Verwaltungsvorschrift oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU fällt. Für Maßnahmen gemäß den Paragraphen 11 und 12, die mit Verordnung getroffen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 13, Absatz 3, ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.