Absatz eins,Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.
BGBl. I Nr. 16/2005
Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004
Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
2. ABSCHNITT
Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen
Paragraph 6,
- Absatz 2,Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (Paragraph 2, Absatz 2,), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, entsprechen.