BGBl. I Nr. 21/2005
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändert
Vollziehung
§ 18.
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 5 der §§ 9a Abs. 2 1 erster Satz, des § 9a 9f Abs. 1 erster Satz, 10 Abs. 1 zweiter Satz und des § 9f 10a Abs. 1 erster zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.