BGBl. I Nr. 26/2005
Aufhebung einer Wortfolge in § 33 lit. a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 33 lit. a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändert4. Erstattung: lit a
4. Erstattung.
§ 33.
Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden mußte;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
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