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BGBl. I Nr. 26/2005

kundgemacht 29.04.2005 RIS↗
Aufhebung einer Wortfolge in § 33 lit. a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 33 lit. a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2005× zu Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 1 § 0↗RIS↗
§ 33geändert4. Erstattung: lit a
in Kraft 19.04.1980 – 29.04.2005 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. I Nr. 26/2005 § 33↗RIS↗
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. I Nr. 26/2005 § 33↗RIS↗
4. Erstattung.
§ 33.
Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden mußte;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Schlagworte
Rückgängigmachung