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BGBl. I Nr. 32/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) 3185 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 13.11.1938 – 31.05.2005 · idF dRGBl. S 375/1899 · danach: BGBl. I Nr. 32/2005 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.06.2005 – 07.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021 § 30↗RIS↗
§. 30.
(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe und die Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Werth der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirklichen Werthe entspricht.
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des §. 22 Abs. (2) Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.
(3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein (4) Alle in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen vollständiger Abwicklung nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Löschung ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.
Anmerkung
1. vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
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Wert