BGBl. I Nr. 33/2005
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68geändertAbs 1
§ 68.
(1) Der Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 besonders auf auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achten prüfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
… 9 unveränderte Absätze
1. Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
a) die nähere Form
aa) der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
bb) der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
cc) der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
b) die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
2. für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
a) die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
b) die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.