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BGBl. I Nr. 34/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des EG-Amtshilfegesetzes, des EU-Quellensteuergesetzes, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 15 § 0↗RIS↗
§ 100geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 21.08.2003 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 34/2005 § 100↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 34/2005 § 100↗RIS↗
Kostenschuldner
§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.