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BGBl. I Nr. 34/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des EG-Amtshilfegesetzes, des EU-Quellensteuergesetzes, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 15 § 0↗RIS↗
§ 59geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 124/2003 · danach: BGBl. I Nr. 34/2005 § 59↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 15.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 34/2005 · danach: BGBl. I Nr. 34/2010 § 59↗RIS↗
Zu Art. 76 ZK
§ 59.
(1) In Bewilligungen Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für vereinfachte zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle angemeldete Waren hat in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung) nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Zollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.
(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.