BGBl. I Nr. 41/2005
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126geändertAbs 1; Abs 2
Geistige und körperliche Eignung
§ 126.
(1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) zu entsprechen; 2 Z 2) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C gemäß § 2 FSG zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.