Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 41/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 281 § 0↗RIS↗
§ 14aufgehoben
in Kraft 01.08.1992 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005 § 14↗RIS↗

Verzeichnis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat ein Verzeichnis über die zur Seeschiffahrt zugelassenen Jachten zu führen.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.
  3. Absatz 3,Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Auskunft zu geben.