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BGBl. I Nr. 42/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 611 § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 10.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 42/2005 § 38↗RIS↗

Lizenzübertragung

Paragraph 38,

Lizenzen gemäß den Paragraphen 35 und 36 Absatz 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß Paragraph 36, Absatz eins, können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß Paragraph 36, Absatz eins, am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.