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BGBl. I Nr. 42/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 611 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 1 Z 4 lit a; Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2005) · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 42/2005 § 48↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 42/2005 § 48↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Nichtigerklärung
§ 48.
(1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn
1. der Gegenstand des Patentes den §§ 1 bis 3 nicht entspricht,
2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3. der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht,
4. der das gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984, (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
a) dass er den Mikroorganismus das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus biologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.
1. Zu Abs. 1: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.
2. Zu Abs. 3: zur Redlichkeit siehe § 326 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. Vgl. § 176a.