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BGBl. I Nr. 49/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2005× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 2017 § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 49/2005 · danach: BGBl. I Nr. 131/2011 § 27↗RIS↗

Verwaltungsübertretung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im Paragraph 25, Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
    2. Ziffer 2
      als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, daß Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2,Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des Paragraph 24, der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.