Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 6, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus einem der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gründen dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats verlangt.
BGBl. I Nr. 50/2005
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
7. Abschnitt:
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern
Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
Paragraph 23,
- Absatz 2,Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 20, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
- Absatz 3,Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 6, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.