Absatz eins,Wer
- Ziffer einsGüter ohne eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt oder
- Ziffer 2Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder
- Ziffer 3die von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 16, erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält, unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
- Ziffer 4die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Güter ohne die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält oder
- Ziffer 5Güter, für deren Aus- oder Durchfuhr eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt, sofern die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b verboten oder bewilligungspflichtig ist, oder
- Ziffer 6technische Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 10, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b oder ohne eine gemäß Paragraph 11, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderliche Bewilligung leistet oder
- Ziffer 7einen sonstigen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 14, entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, erforderliche Bewilligung durchführt oder
- Ziffer 8bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Ziffer eins bis 4, 6 oder 7
- Litera aeiner gemäß Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
- Litera beinen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
- Litera cdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 28,, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b hintanhält oder
- Ziffer 9einem Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b zuwiderhandelt oder
- Ziffer 10einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder einer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
- Ziffer 11die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
- Ziffer 12einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 4, oder einer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
- Ziffer 13die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, durch Unterlassung der in Paragraph 9, Absatz eins, vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
- Ziffer 14entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder
- Ziffer 15entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 13, Absatz 2, die dort genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält, oder
- Ziffer 16einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder einer gemäß Paragraph 15, Absatz 4, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
- Ziffer 17die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 15, Absatz 4, durch Unterlassung der in Paragraph 15, Absatz eins, vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
- Ziffer 18zur Umgehung einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, für den eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b gilt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.