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BGBl. I Nr. 50/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 01.10.2005 – 09.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 50/2005 § 38↗RIS↗

Vorläufige Sicherstellung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß Paragraph 37, strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den Paragraphen 98, Absatz 2 und 143 Absatz eins, StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.