Verkehr auf Bundesstraßen,
BGBl. I Nr. 60/2005
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Geltungsbereich
Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch
- Ziffer eins
- Ziffer 2Eisenbahnverkehr,
- Ziffer 3zivilen Flugverkehr oder
- Ziffer 4Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind.