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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 100aufgehoben
in Kraft 01.08.1995 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 100↗RIS↗

Amtsenthebung

Paragraph 100, (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

  1. Ziffer eins
    die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
  2. Ziffer 2
    Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
  3. Ziffer 3
    er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
  4. Ziffer 4
    er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
  1. Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 4, in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, Paragraphen 157, 161 bis 163 und 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  2. Absatz 3,Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.