jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101aufgehoben
Meldepflichten
Paragraph 101, Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2jeden Wohnungswechsel,
- Ziffer 3das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
- Ziffer 4den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
- Ziffer 5den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.