- Ziffer einsdie auf einer Empfehlung (Paragraph 12,) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 31,) beruhen,
- Ziffer 2die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
- Ziffer 3die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
- Ziffer 4die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (Paragraph 23, Ziffer 3,) sind.
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Verhaltenskartelle
Paragraph 11, (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).
- Absatz 2,Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,