BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 122aufgehoben
römisch zwölf. ABSCHNITT
Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen
Zivilprozesse über Kartellverträge
Paragraph 122, (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
- Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,)
- Absatz 3,Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Absatz eins, genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)