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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 124aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 600/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 124↗RIS↗

Beschränkung von Schiedsverträgen

Paragraph 124, (1) In Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine auf Grund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (Paragraph 30,), oder über dessen Bestehen kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antragstellers, der an der Ernennung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit eingeschriebenem Brief über dieses Recht zu belehren.

  1. Absatz 2,Die Entscheidung durch das ordentliche Gericht kann von einem Beteiligten nicht mehr begehrt werden, sobald er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Antragstellers kann dieses Begehren jedoch bis zur Fällung des Schiedsspruchs stellen, wenn die Belehrung nach Absatz eins, unterblieben ist.
  2. Absatz 3,Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.