BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128aufgehoben
Ausnahmen
Paragraph 128, Verordnungen nach Paragraph 127, gelten nicht für Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiedener Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in einem besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen Naheverhältnis stehen (Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die werbemäßige Ankündigung von Preisen gegenüber dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen für Waren oder Warengattungen, die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.