des gesamten inländischen Marktes einen Anteil von weniger als 5% und
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16aufgehoben
Bagatellkartelle
Paragraph 16, Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung
- Ziffer eins
- Ziffer 2eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25% haben.