Absatz 2,Das Kartellgericht hat die Genehmigung zu verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte dies spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigungsdauer beantragt und die Voraussetzungen für die Genehmigung des Kartells (Paragraph 23,) noch vorliegen. Absatz eins, gilt für die Verlängerung sinngemäß.
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24aufgehoben
Genehmigungs- und Geltungsdauer
Paragraph 24, (1) Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer). Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells beurteilt werden kann, jedoch höchstens mit fünf Jahren.
- Absatz 3,Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darf das Kartell auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer weiter durchgeführt werden, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.
- Absatz 4,Absatz 3, gilt sinngemäß, wenn nach rechtskräftiger Genehmigung eines Absichtskartells spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer die Genehmigung der Verlängerung beantragt wird.