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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 28aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 600/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 28↗RIS↗

Kündigung und Austritt

Paragraph 28, (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder - auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen - auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen.

  1. Absatz 2,Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen (Paragraphen 14 und 15) hat das Kartellgericht im Genehmigungsbeschluß (Paragraph 23,) auch die Unkündbarkeit des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe für die Unkündbarkeit sprechen.
  2. Absatz 3,Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, insbesondere wenn ihm aus der Aufrechterhaltung des Kartellvertrags trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Absatz eins und 2) oder das Recht zum vorzeitigen Austritt (Absatz 3,) aufhebt oder beschränkt, ist er unwirksam.