Unternehmen, die in der im Paragraph 41, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aaufgehoben
Berechnung des Umsatzerlöses
Paragraph 2 a, Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
- Litera aZinserträge und ähnliche Erträge,
- Litera bErträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
- Litera cProvisionserträge,
- Litera dNettoerträge aus Finanzgeschäften und
- Litera esonstige betriebliche Erträge;
- Ziffer 3bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.