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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 2aaufgehoben
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 2a↗RIS↗

Berechnung des Umsatzerlöses

Paragraph 2 a, Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    Unternehmen, die in der im Paragraph 41, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
  2. Ziffer 2
    bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
    1. Litera a
      Zinserträge und ähnliche Erträge,
    2. Litera b
      Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
    3. Litera c
      Provisionserträge,
    4. Litera d
      Nettoerträge aus Finanzgeschäften und
    5. Litera e
      sonstige betriebliche Erträge;
  3. Ziffer 3
    bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.