BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30baufgehoben
Anzeigepflicht
Paragraph 30 b, Vertikale Vertriebsbindungen sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Muster der Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.