Absatz 2,Vertikale Vertriebsbindungen sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30daufgehoben
Rechtsfolgen der Untersagung
Paragraph 30 d, (1) Die auch nur teilweise Durchführung vertikaler Vertriebsbindungen ist verboten, soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt hat.