keine Empfehlungskartelle (Paragraph 12,) sind;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31aufgehoben
römisch drei. ABSCHNITT
Unverbindliche Verbandsempfehlungen
Begriffsbestimmung
Paragraph 31, Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
- Ziffer 3nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.