wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33aufgehoben
Widerrufsauftrag
Paragraph 33, (1) Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:
- Ziffer eins
- Ziffer eins aauf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgegeben wurde;
- Ziffer 2auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (Paragraph 23, Ziffer 3,);
- Ziffer 3von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des Paragraph 32, dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.
- Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins a und 2 sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
- Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).