der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen,
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35aufgehoben
Mißbrauchsaufsicht
Paragraph 35, (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
- Ziffer 3der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
- Ziffer 4der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,
- Ziffer 5dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.
- Absatz eins a,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.
- Absatz 2,Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im Paragraph 42 c, Absatz eins, aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Absatz eins,, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn
- Litera aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)
- Litera bder Missbrauch geeignet ist, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und
- Litera czu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.
- Absatz 2 a,Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des Paragraph 41, miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.
- Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, sind insbesondere das bisherige Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmers, der Grad der Marktbeherrschung und die sonstigen Marktverhältnisse zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Bei der Erlassung von Aufträgen nach Absatz 2, sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmers einerseits und der vom Mißbrauch betroffenen Unternehmer sowie des Interesses an der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt andererseits diejenigen Maßnahmen aufzutragen, die mit dem geringsten Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten zum Ziel führen.
- Absatz 5,Wenn sich nach der Erteilung eines Auftrags nach Absatz eins, oder 2 die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Auftrag ändern oder aufheben.