die Amtsparteien (Paragraph 44,),
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37aufgehoben
Antragsberechtigung
Paragraph 37, Zum Antrag nach den Paragraphen 35 und 36 sind berechtigt
- Ziffer eins
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
- Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).