Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz),
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42caufgehoben
Medienzusammenschlüsse
Paragraph 42 c, (1) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Medienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
- Ziffer 3Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
- Absatz 2,Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
- Ziffer einsVerlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
- Ziffer 2Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
- Ziffer 3Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
- Ziffer 4Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
- Ziffer 5Filmverleihunternehmen.
- Absatz 3,Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
- Absatz 4,Bei der Anwendung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
- Absatz 5,Ein Medienzusammenschluß ist nach Paragraph 42 b, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt (Paragraph 35, Absatz 2 a,) beeinträchtigt wird. Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.