BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52aufgehoben
Einstweilige Verfügungen
Paragraph 52, (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, oder einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, oder für den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
- Absatz 2,Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (Paragraph 30,) oder für Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht nach den Paragraphen 35 und 36 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
- Absatz 3,Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
- Absatz 4,Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.