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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 54aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 54↗RIS↗

römisch sieben. ABSCHNITT

Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle, unverbindliche

Verbandsempfehlungen und Zusammenschlüsse

Kartellbevollmächtigter

Paragraph 54, (1) Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht über den Antrag auf Genehmigung eines Kartells sowie in allen Angelegenheiten eines genehmigten Kartells müssen die Kartellmitglieder sich durch einen Kartellbevollmächtigten vertreten lassen; vorbehaltlich der für berufliche Parteienvertreter geltende Vorschriften muß der Kartellbevollmächtigte im Inland wohnhaft sein. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.

  1. Absatz 2,Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht verlangt oder angeregt werden.
  2. Absatz 3,Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten Anmerkung, richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.