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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 60aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 60↗RIS↗

Inhalt von Genehmigungsanträgen

Paragraph 60, Anträge auf Genehmigung von Kartellen (Paragraph 23,) haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3,) ermöglichen, vor allem
    1. Litera a
      Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
    2. Litera b
      die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung Anmerkung, richtig: Preisbindung) handelt, und
    3. Litera c
      Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
  2. Ziffer 2
    bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
  3. Ziffer 3
    bei Vereinbarungskartellen, die eine Preisbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (Paragraph 62, Ziffer eins,) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
  4. Ziffer 4
    bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
  5. Ziffer 5
    bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.