genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3,) ermöglichen, vor allem
- Litera aAngaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
- Litera bdie Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung Anmerkung, richtig: Preisbindung) handelt, und
- Litera cAngaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;