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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 62aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 62↗RIS↗

Anzuschließende Urkunden

Paragraph 62, Genehmigungsanträgen (Paragraph 23,) sind folgende Urkunden anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
    bei Preisbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
  2. Ziffer 2
    bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
  3. Ziffer 3
    wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
  4. Ziffer 4
    bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.